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AGB

der REC-TEC sfx & technic solutions GmbH, Auf dem Strengel 3, 53489 Sinzig

(Stand Mai 2025)

 

  1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen der REC-TEC sfx & technic solutions GmbH, im folgenden Auftragnehmer, und dem Kunden, im folgenden Auftraggeber.

  1. Vertragsschluss

Verträge sind in schriftlicher sowie elektronischer Form und in Textform gültig.                                               

                                                 III. Kosten

Vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung gilt folgende Kostenregelung:

  1. Im Angebot enthalten sind Materialkosten, Equipment, Personalkosten 10 Stunden/Tag bei einer Stunde Pause, Transportkosten, Einholung behördlicher Genehmigungen (exklusive Gebühren), Haftpflichtversicherung auf Leistungen des AN, Vorbereitungskosten
  2. Im Angebot nicht enthalten sind Kosten für Brandwachen, der Feuerwehr, Genehmigungsgebühren, Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen, Reinigungsgebühren, Kosten der Bewachung des Pyrosystems oder des Gefahrenbereichs, Kosten für Hotelunterbringung und Catering.
  3.   Zahlungsbedingungen
  4. Vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung sind Zahlungen wie folgt zu leisten:

– 50 % des Gesamtpreises bei Annahme des Angebotes

– 50 % des Gesamtpreises spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung

  1. Werden die Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine weitere Leistungserbringung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten. Bis dahin erbrachte Leistungen des Auftragnehmers sind auf der Basis der vereinbarten Gesamtvergütung im Verhältnis der Teilleistung zur Gesamtleistung zu vergüten.
  1. Musikfeuerwerk

Bei einem Musikfeuerwerk werden die Musikwünsche des Auftraggebers vom Auftragnehmer nur berücksichtigt, wenn diese vom Auftraggeber spätestens 14 Tage vor Durchführung des Feuerwerks schriftlich zur Verfügung gestellt worden sind. Andernfalls werden die Titel aus der vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Musikliste verwendet.

  1. Behördliche Genehmigung/Auflagen
  2. Die erforderliche Anzeige bzw. Einholung der Genehmigung eines Feuerwerks bei der zuständigen Behörde obliegt dem Auftragnehmer. Behördenseits erhobene Kosten und Gebühren trägt der Auftraggeber.
  3. Wird eine behördliche Genehmigung unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sind, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers (z.B. Kosten für Absperrmaßnahmen, Sicherheitspersonal, Brandsicherheitswache etc.).
  4. Im Falle des Widerrufs einer Genehmigung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und einer daraus resultierenden Nichtdurchführbarkeit des Auftrages hat der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen im Verhältnis zur Gesamtleistung zu vergüten.
  5. Liegt eine behördliche Genehmigung nicht spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen in Absprache mit dem Auftraggeber auf einen Ersatztermin zu verlegen. Daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Lässt sich innerhalb von zwei Wochen nach dem ursprünglichen Termin kein Ersatztermin finden, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist die bis dahin erbrachte Leistung des Auftragnehmers auf der Basis der vereinbarten Gesamtvergütung im Verhältnis der Teilleistung zur Gesamtleistung zu vergüten.

VII. Abbrennplatz

  1. Eine als Abbrennplatz geeignete Fläche ist vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Steht diese im Eigentum eines Dritten, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer dessen schriftliche Genehmigung vorzulegen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den ungehinderten Zugang zum Abbrennplatz zu gewährleisten und Parkmöglichkeiten in der Nähe bereit zu halten. Des Weiteren hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass sich im Bereich des Abbrennplatzes keine Menschen, Tiere oder Gegenstände wie insbesondere Fahrzeuge befinden, die beim Abbrennvorgang zu Schaden kommen könnten.
    1. Aufbauten und Reste von Feuerwerkskörpern sind nach Abbrennen des Feuerwerks vom Auftragnehmer zu beseitigen. Die Reinigung des Platzes im Übrigen obliegt dem Auftraggeber.
    2. Im Falle der behördlichen Anordnung einer Brandsicherheitswache trägt die hierfür anfallenden Kosten der Auftraggeber.

                                       VIII. Witterungseinflüsse

    1. Beeinträchtigen besondere Wettergegebenheiten wie z.B. Sturm, Boen, Gewitter, Regen, Hagel u.ä. die Funktion oder Wirkung von Feuerwerkskörpern, stellt dies keinen Mangel dar.
    2. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die Art der Effekte sowie die Effektereihenfolge zu ändern und den witterungsbedingten Gegebenheiten anzupassen. Dies gilt gleichermaßen bei behördlichen Anordnungen.
    3. Der Auftragnehmer bzw. von ihm mit der Durchführung des Feuerwerks beauftragte Pyrotechniker entscheiden bei witterungsbedingten Gefahren über die Durchführbarkeit des Feuerwerks.
    4. Kann das Feuerwerk witterungsbedingt nicht durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin erbrachten Leistungen des Auftragnehmers sind auf der Basis der vereinbarten Vergütung im Verhältnis der Teilleistung zur Gesamtleistung zu vergüten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die im Zusammenhang mit dem Abbau entstehenden Mehrkosten zu tragen.
    5. Freihaltung Frequenzbereich
    6. Der Frequenzbereich 433.050-434.775 wird zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs benötigt und ist daher freizuhalten.
    7. Ist der Frequenzbereich nicht frei, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bis dahin erbrachte Leistungen des Auftragnehmers sind auf der Basis der vereinbarten Vergütung im Verhältnis der Teilleistung zur Gesamtleistung zu vergüten. Darüber hinaus trägt der Auftraggeber die im Zusammenhang mit dem Abbau entstehenden Mehrkosten.

     

    1. Schadensersatzansprüche/Haftungsausschluss

    Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer werden ausgeschlossen. Ausgenommen hierbei sind:

    – Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

– Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
– Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

  1. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wird ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig oder unstreitig.

XII. Widerrufsrecht

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und wird der Vertrag im Fernabsatz abgeschlossen, steht ihm ein Widerrufsrecht nach § 312 g BGB in Verbindung mit § 355 BGB zu.
  2. Der Auftraggeber wird gesondert über sein Widerrufsrecht informiert. Ein Widerrufsformular wird ihm zur Verfügung gestellt. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Auftraggeber der vollständigen Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt und der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat.

XIII. Schlussbestimmungen

      1. Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, auch die Änderung des Textformerfordernisses.
      2. Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
      3. Sollte eine Klausel der AGB oder eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Vielmehr ist die unwirksame Klausel oder Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem vertraglich verfolgten Zweck am nächsten kommt.